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Elementarschädenversicherung Eine Wohngebäudeversicherung braucht jeder Hauseigentümer. Die Elemantarschädenversicherung ist eine Ergänzung zur Absicherung u.a. gegen Hochwasserschäden.
Dabei gelten folgende Grundsätze: Keine Einzelpolice für Elementarschäden
- Elementarschaden-Deckungen werden nur im Paket mit Wohngebäude- oder Hausratversicherung oder als Ergänzung zu einer gewerblichen Police angeboten.
Kunden müssen sich in der Regel an den Schäden durch eine Selbstbeteiligung von ein bis zehn Promille der Gesamtversicherungssumme beteiligen. Dabei gilt meist eine Mindestbeteiligung ab etwa 250 . Auch nach oben ist das Risiko meist bis ca. 5.000 begrenzt. Es gilt in jedem Fall, was in der Police steht!
DDR-Verträge gelten weiter
- In den alten DDR-Police, die später von der Allianz-Versicherung übernommen wurden, waren Hochwasserschäden noch automatisch mitversichert. Allerdings nur dann, wenn Versicherungsnehmer in Ostdeutschland ihre DDR-Hausratversicherung fortgeschrieben haben. Neuabschlüsse sind aber seit langer Zeit nicht mehr möglich. In der Wohngebäudeversicherung wird ab einem Zeitwert von 40 % des Wiederaufbauwertes grundsätzlich nur der Zeitwert entschädigt. Im Rahmen der Hausratversicherung gilt: bei weniger als 1/5 seines Neuwertes wird ebenfalls der Zeitwert ersetzt.
Kraftfahrzeuge
- Wer sein Kraftfahrzeug oder seinen Anhänger im Wasser wiederfindet, kann ebenso wie bei Hagelschäden seiner Teilkasko-Versicherung die entstandenen Schäden melden. Höchstgrenze für die Ersatzleistung ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert. Bei Teilschäden (z. B. Lackierung oder zerstörte Batterien) können Abzüge -neu für alt- vorgenommen werden. Einen Höherstufungsschaden wie in der Vollkasko-Versicherung gibt es hierbei jedoch nicht.
Innerhalb der Vollkasko-Versicherung ist die Teilkasko-Versicherung enthalten. Daher können auch Vollkasko-Versicherte ohne Rabattverlust Schäden aus Elementarschäden ihrer Versicherung melden. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist selbstverständlich, dass auch eine Kasko-Police besteht. Wer jedoch sein Fahrzeug trotz Polizeiwarnung in ein Überschwemmungs-Gefahrengebiet hineinsteuert, kann selbst mit einer Kasko-Police auf seinen Kosten sitzen bleiben. Hier wird in den meisten Fällen grobe Fahrlässigkeit unterstellt und deshalb die Zahlung verweigert.
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